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Staatshaftung für völkerrechtwidrige Handlungen
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Retorsion, Restitution und Prepression
völkerrechtliche Regeln für Binnenflüchtlinge
für Opfer des Staates durch Kriegsverbrechen
Zur Staatshaftung im Völkerrecht gilt, daß im Völkerrecht der Staat, dessen Haftung wegen Verstoßes gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung ausgelöst wird, ebenfalls als Einheit betrachtet wird, ohne daß danach unterschieden wird, ob der schadensverursachende Verstoß der Legislative, der Judikative oder der Exekutive zuzurechnen ist (EuGH- 224/01, Rz. 44, Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame (Randnr. 34)).
Da die Staatshaftung in der Restitution verweigert wird, ist das Verhalten eines jeden Staatsorgans ist als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, gleichviel ob das Organ
Aufgaben der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt,
der Rechtsprechung
oder andere Aufgaben wahrnimmt,
welche Stellung es innerhalb des Staatsaufbaus einnimmt,
und ob es sich um ein Organ der Zentralregierung
oder einer Gebietseinheit des Staates handelt.
Ein Organ schließt jede Person oder Stelle ein, die diesen Status nach dem innerstaatlichen Recht des Staates innehat. Bundesrepublik Deutschland ist
jede Person oder Personengruppe,
die im Namen und im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland
aktiv oder passiv,
direkt oder indirekt,
öffentlich oder privat
in der Staatenverantwortlichkeit auftritt (Art. 1-11 UN-RES 56/83). Die Bundesrepublik Deutschland ist im zwingenden Völkerrecht ein Feindstaat, das Kriegsverbrechen weiterhin verübt, denn die Bundesrepublik Deutschland verübt terroristische Attentate gegen Menschen, um Angst und Schrecken zu verbreiten. Deswegen ist die Bundesrepublik Deutschland mit Akzeptanz als Feindstaat gemäß Art. 53 und 107 UN-Charta aufgenommen worden.
Artikel 28 Rechtsfolgen einer völkerrechtswidrigen Handlung